§ 16 – Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder normal normal wer sich oder Andere gefährdet sieht. normal normal normal arabic (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. (4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Schall- und Leuchtzeichen dürfen nur in bestimmten Situationen verwendet werden, z.B. beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften oder zur Warnung bei Gefahren.
- Fahrer von Linienbussen oder Schulbussen müssen beim Annähern an Haltestellen das Warnblinklicht einschalten, wenn dies von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurde.
- Warnblinklicht darf auch bei Störungen oder beim Abschleppen von Fahrzeugen eingeschaltet werden.
- Schallzeichen müssen aus einer einheitlichen Tonhöhe bestehen und dürfen keine unterschiedlichen Töne haben.
- Akustische Fahrzeugwarnsysteme sind von den Regelungen über Schallzeichen ausgenommen.